Auftrag und Zulassung

Gesetze
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und die Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) enthalten Bestimmungen zu den kassenpflichtigen Leistungen.

Im Kanton Luzern haben die Einwohnergemeinden gemäss Gesundheitsgesetzund Verordnung zum Gesundheitsgesetzt  für die bedarfsgerechte Gemeindekrankenpflege sowie die hauswirtschaftlichen Leistungen zu sorgen. Sie verpflichten die  Spitex-Organisationen mit einer Leistungsvereinbarung die notwendigen Spitex-Leistungen zu erbringen.

Wie ist die Spitex organisiert?
Die Gemeinden haben das örtliche Spitexangebot sicherzustellen. Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann als Mitglied eines Spitex-Vereins den Spitex-Gedanken mittragen und unterstützen.
Unsere Mitgliederorganisationen sind über den Spitex Kantonalverband Luzern im Spitex Verband Schweiz zusammengeschlossen.

Qualität
Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) setzt den Rahmen für die Qualitätssicherung der kassenpflichtigen Leistungen.
Durch ihre Leistungsvereinbarung mit den auftraggebenden Gemeinden sind die Spitex-Organisationen ebenfalls zu Qualität verpflichtet.

Rückerstattung der kassenpflichtigen Krankenpflegeleistungen
Seit 1.1.1996 sind die pflegerischen Leistungen der Spitex im Grundversicherungs-Katalog aufgenommen.
Alle Mitgliedorganisationen des Spitex Kantonalverband Luzern haben sich verpflichtet, die kassenpflichtigen Krankenpflegeleistungen gemäss Festsetzung des Bundes (Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz) abzurechnen. Die Rückerstattung durch die Krankenversicherer an die Patienten erfolgt im Rahmen ihrer Leistungspflicht.