Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid zu MiGeL

Im Herbst 2017 hat das Bundesgerichts zwei Urteil in Bezug auf die Verrechnung von Mittel und Gegenstände (MiGeL) publiziert.

Aufgrund seiner Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass die Materialien zur Applikation über die in Art. 7a Abs. 3 KLV genannten Pauschalbeiträge abgegolten würden und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen. Dies bedeutet, dass die Krankenversicherungen somit nur eine Vergütung an Mittel und Gegenständen leisten, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, die auf ärztliche Anordnung abgegeben werden und die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Selbstanwendung).

FAKTEN

Der Passus der Selbstanwendung der MiGeL Produkte ist seit dem Jahr 2011 enthalten. Bisher wurde er aber nicht wirklich in der Praxis umgesetzt. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wollen dies nun ändern.

Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid vom 1. September 2017

Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid vom 1. November 2017

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